Einwilligungserklärungen in der Arztpraxis
In Arztpraxen herrscht nach wie vor Verunsicherung was das Thema Datenschutz und die damit verbundenen Verpflichtungen anbelangt. Eine große Rolle in Arztpraxen spielt das Thema Datenaustausch und die Frage wann Patienten schriftlich zustimmen müssen.
Wann ist eine Einwilligungserklärung beim Patienten einzuholen?
Gibt es keine gesetzliche Verpflichtung oder Befugnis zur Übermittlung von Daten des Patienten, so ist eine Einwilligung von diesem einzuholen. Gesetzliche Befugnisse können bspw. bei der Übermittlung von Patientendaten an Berufsgenossenschaften, Gesundheitsämter (Infektionsschutzgesetz), Krebsregister, Ärztliche Stelle (Röntgenprüfung) bestehen wie auch an die Krankenversicherung zu Abrechnungszwecken. In Fällen ohne gesetzliche Erlaubnis, dürfen Patientendaten ausschließlich mit Einwilligung weitergegeben und verarbeitet werden, hierzu gehört auch der Austausch zwischen Ärzten und mit anderen Leistungserbringern (z.B. § 73 Abs. 1b SGB V). Strittig ist Notwendigkeit der Einwilligung in dem Fall, in dem der Arzt Daten an andere Leistungserbringer übermittelt (z.B. zur Diagnostik / Weiterbehandlung). Die Übermittlung an Labore ist jedenfalls auch ohne Einwilligung zulässig, wenn dies für die Versorgung des Patienten erforderlich ist und die Bearbeitung von ärztlichem Personal (Stichwort Geheimhaltung / Schweigepflicht) durchgeführt wird.
Überweisungen zu Kollegen, Einweisung in eine stationäre Einrichtung oder bei Laboraufträgen ist die Einwilligung des Patienten als konkludent anzusehen und damit eine gesonderte schriftliche Einverständniserklärung nicht notwendig. Darüber hinaus ist die Einholung einer Einwilligung jedoch dringend anzuraten (z.B. Arztbriefe zum kollegialen Austausch unter Ärzten). Diese muss dabei den Zweck klar widergeben und die Möglichkeit des Widerrufs beinhalten.
Welche Vorgänge erfordern die Einholung einer Einwilligungserklärung?
- Überweisung: Nein
- Informationsaustausch zwischen Haus- und Fachärzten: Ja
- Krankenhauseinweisung: Nein
- Laborleistungen: Nein
- Häusliche Krankenpflege: Nein
- Heimpatienten: Nein
- Rezeptübermittlung an Apotheken: Ja
- Abholung von Rezepten/Überweisungen durch Ehepartner oder
- Angehörige: Einverständnis/Vollmacht des Patienten
- Auskünfte über die Behandlung an Ehepartner und Angehörige: Ja
- Übermittlung von Daten an die KV: Nein
- Übermittlung von Daten an die privaten Verrechnungsstellen: Ja
Was ist mit Übermittlungen an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung?
Es besteht weiterhin eine gesetzliche Verpflichtung zur Einholung einer Einwilligung (§ 276 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Die Unterlagen dürfen zwar von der Krankenkasse für den MDK angefordert werden. Die Unterlagen müssen jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen direkt an den MDK verschickt werden.
Aushändigung von Rezepten an Angehörige, Pflegeheime oder Apotheken?
In diesen Fällen sollte grundsätzlich eine Einverständniserklärung in schriftlicher Form eingeholt werden, die die berechtigten Angehörigen/Apotheken/Altenheime beinhaltet. Rezepte, die beispielsweise durch das Personal des Altenheims abgeholt werden, sollten in einem verschlossenen, an das Altenheim adressierten Umschlag, übergeben werden.
Sind Datenschutzhinweise für Patienten von diesen zu unterzeichnen?
Nein, eine Unterzeichnung ist gesetzlich nicht gefordert. Der Verantwortliche (Inhaber der Arztpraxis) hat nach dem Gesetzeswortlaut jedoch geeignete Maßnahmen zu ergreifen der betroffenen Person (Patient) alle Informationen gemäß den Art. 13, 14 und 15 bis 22 DSGVO in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer einfachen und leichten Sprache zu übermitteln; dies kann bspw. über einen Aushang in der Praxis erfolgen. Auf der Website der Arztpraxis sollten die Datenschutzhinweise ebenfalls leicht erreichbar dargestellt werden (z.B. von jeder Seite der Website aus mittels Klicks in den Footer „Datenschutzhinweise“).
Service zur Erinnerung an Termine
Wir empfehlen das Einverständnis des Patienten einzuholen. Bitte vergessen Sie nicht darauf hinzuweisen, dass diese widerruflich ist. Im Fall des Widerrufs des Patienten ist sicherzustellen, dass der Patient nicht mehr von diesem Service umfasst wird. Wird der Service von einem beauftragten Dienstleister durchgeführt, so ist in der Regel ein entsprechender Auftragsverarbeitungsvertrag i.S.d. Art. 28 DSGVO abzuschließen.
Hinweis: Wir haben die rechtlichen Vorgaben / Problemstellungen / die Rechtslage ausschließlich unverbindlich zusammengefasst. Der Artikel spiegelt darüber hinaus die persönliche Auffassung des Verfassers wider und ersetzt weder eine individuelle Rechtsberatung noch die weiteren Entwicklungen zu diesem Thema.